Der Stadtrat beschließt, künftig in die Bebauungspläne folgende Festsetzung einzuarbeiten, bzw. bestehende Bebauungspläne entsprechend zu ergänzen:
„Außerdem wird festgesetzt, dass die baulich nicht genutzten Freiflächen der Baugrundstücke als unversiegelte Vegetationsflächen gärtnerisch anzulegen sind. Kies- Schotter und ähnliche Materialaufschüttungen ggf. in Kombination mit darunterliegenden wasserdichten und nicht durchwurzelbaren Folien sind hierfür unzulässig. Teichfolien können nur bei der Anlage von permanent wassergefüllten Gartenteichen zugelassen werden. Die Versiegelung der Freiflächen ist nur in Form von Wegebeziehungen zulässig.
Begründung: Durch die zunehmende Versiegelung, auch im privaten Bereich, gehen wichtige Flächen für Insekten und Kleinlebewesen verloren. Diese sind jedoch für die gesamte ökologische Kette sehr bedeutend und deren Rückgang hat massive Auswirkung auch auf andere Arten z.B. Vögel. Zum Erhalt der Artenvielfalt erscheint es uns daher sinnvoll, neben qualifizierten Maßnahme auf städtischem Grund, dies auch bei Bebauungsplänen zu berücksichtigen.
Ein weiterer Aspekt ist das Kleinklima in den Wohnquartieren. Da zu befürchten steht, dass in Folge des Klimawandels weitere heiße Sommer auf uns zukommen, ist jede Grünfläche wichtig für das Kleinklima. Grünflächen dienen zur Abkühlung, verbessern den Luftaustausch und binden CO2.
Die gesetzliche Grundlage für diese Festsetzung ist zu finden in § 1a BauGB, sowie § 9 Abs 1 Nr. 20 BauGB.